Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Süd Änderung XII“
Der Gemeinderat der Gemeinde Plüderhausen hat am 19. September 2024 in öffentlicher Sitzung, den o.g. Bebauungsplan nach Abwägung und Entscheidung der dazu eingegangenen Stellungnahmen nach § 10 BauGB (Baugesetzbuch) sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils eigenständige Satzung beschlossen.
Maßgebend ist der nachstehend abgebildete Lageplan des Ingenieurbüros Käser, Plüderhausen, vom 25.04.2024/19.09.2024. Der Planbereich ist aus dem abgedruckten Lageplan ersichtlich.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Süd Änderung XII“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung nach § 10 Abs. 4 BauGB während der üblichen Dienststunden bei der Gemeinde Plüderhausen, Marktplatz 11 eingesehen werden. Jedermann ist dazu berechtigt. Über den Inhalt wird auf Verlangen kostenlos Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind (§ 215 BauGB). Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung bergründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 GemO).
Plüderhausen, 04.10.2024
gez. Benjamin Treiber
Bürgermeister