Sie können einen notwendigen Rechtsstreit nicht selbst finanzieren? Dann können Sie einen Kostenvorschuss von Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin verlangen.
Beispiel: Die Ehefrau will sich scheiden lassen. Sie hat nur ein geringes, ihr Ehemann hingegen ein recht gutes Einkommen. In diesem Fall kann der Ehemann verpflichtet sein, seiner Frau einen Vorschuss für die Kosten des Scheidungsverfahrens zu gewähren. Der Kostenvorschuss hat Vorrang vor der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe des Staates.
Einen Kostenvorschuss können Sie sowohl für Streitigkeiten untereinander wie z.B. für die Scheidung als auch für Auseinandersetzungen mit anderen Personen erhalten, wenn diese persönliche Angelegenheiten betreffen.
Hinweis: Möglicherweise müssen Sie den Kostenvorschuss nach Abschluss des Verfahrens zurückzahlen. Es kann sich im Nachhinein herausstellen, dass der Vorschuss nicht gerechtfertigt war oder die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen. Beispielsweise könnten Sie durch den Vermögensausgleich nach der Scheidung erheblich besser gestellt sein als zuvor.
Hinweis: Abweichungen im Einzelfall sind möglich. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Sie können Ihren Anspruch auf Vorschuss außergerichtlich oder bei Gericht geltend machen. Sie können auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
Hinweis: Lassen Sie sich vorher von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.12.2017 freigegeben.
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