Zum Führen eines auf dem Bodensee zugelassenen Fahrzeuges benötigen Sie in der Regel das Bodenseeschifferpatent, wenn
Das Bodenseeschifferpatent erhalten Sie, wenn Sie die theoretische und die praktische Prüfung mit Erfolg bestanden haben. Es gibt das Schifferpatent für folgende Kategorien:
Hinweis: Mit dem Patent der Kategorie B oder C haben Sie auch das Recht, Fahrzeuge der Kategorie A zu führen.
Tipp: Sie können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend ein Ferien- oder Urlauberpatent erhalten. Es gilt für 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres.
für die Erteilung des Bodenseeschifferpatents
Voraussetzungen für den Erwerb der Schifferpatente der Kategorien A und D sind:
Sie können sich direkt beim zuständigen Landratsamt für die theoretische und praktische Prüfung anmelden.
Beim Landratsamt Bodenseekreis in Friedrichshafen können Sie sich mit einem Antragsformular oder online anmelden. Das Landratsamt Konstanz und das Landratsamt Lindau stellen im Internet ein Antragsformular zum Download bereit.
Hinweis: Sie müssen für das Patent keine Segelschule oder einen Jachtklub besuchen. Der Besuch wird aber empfohlen. Die Prüfungen finden meist wöchentlich in den Sommermonaten statt.
Für die praktische Prüfung können Sie sich in der Regel telefonisch beim Landratsamt anmelden und den Prüfungstermin und Prüfungsort vereinbaren.
Für die praktische Prüfung
Hinweis: Wenn Sie beispielsweise einen "Sportbootführerschein Binnen" oder "Sportbootführerschein See" haben, können Sie möglicherweise von der praktischen Prüfung befreit werden. Die Befreiung hängt davon ab, ob Ihre Befähigungsnachweise anerkannt werden können.
Die Gebühren für die Patentprüfungen legt das zuständige Landratsamt selbständig fest.
Alle Prüfungsteile aus Theorie und Praxis müssen Sie für das Patent innerhalb von zwölf Monaten ablegen.
Hinweis: In besonderen Fällen wie zum Beispiel Krankheit oder Schwangerschaft können Sie die Verlängerung der Frist schriftlich beantragen.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr haben dessen ausführliche Fassung am 14.10.2020 freigegeben.
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