Miriam Birker
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Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen zweiten Reisepass erhalten.
Ein Zweitpass gilt sechs Jahre lang. Lassen Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:
Nicht als berechtigtes Interesse gelten beispielsweise:
Hinweis: Auch wenn Sie schon im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung erneut nachweisen.
Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Passbehörde.
Hinweis:
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Die Kinder und Jugendlichen, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss.
Antragstellung:
Gültigkeitsdauer:
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.
Hinweise:
Achtung:
Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Passbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.
Gebühren ab 1. Januar 2024:
Hinweise:
Ab Antragstellung kann es bis zu acht Wochen dauern, bis Sie Ihren regulären Reisepass in der Passbehörde abholen können.
Der vorläufige Reisepass wird von der zuständigen Passbehörde sofort ausgestellt.
Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.
Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung- PassV):
