Birgit Baumann
Gewerbeamt
Telefon:
07181 8009-1111
E-Mail schreiben
Sie möchten im Rahmen einer Straußwirtschaft selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken sowie dabei kalte und einfach zubereitete warme Speisen anbieten? Dann müssen Sie den Betrieb der Straußwirtschaft anzeigen.
Hinweis: In manchen baden-württembergischen Landesteilen heißen Straußwirtschaften auch Besenwirtschaften.
Der Betrieb einer Straußwirtschaft ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Den Betrieb einer Straußwirtschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich oder in elektronischer Form tun.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs vornehmen.
Anzeige mit den oben aufgeführten Angaben
Die Erhebung von Gebühren und die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise nach der Gebührenverordnung des Landratsamts.
kein
Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz -LGastG):
